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Art. 3bis · Grundsätze

BZO Baureglement Buchs SG · S. 6 · Original-PDF

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Bei der Projektierung von Bauten und Anlagen sind die folgenden Grundsätze angemessen zu berücksichtigen:

a)gutes Einordnen der Bauwerke in die natürliche und gestaltete Umwelt;

b)sorgfältiges architektonisches Gestalten im Sichtbereich des öffentlichen Raumes;

c)boden- und energiesparendes, kompaktes Bauen bei nachhaltiger Energienutzung;

d)Verwenden umweltfreundlicher und langlebiger Baumaterialien;

e)Fördern und Vernetzen naturnaher Lebensräume in Siedlung und Landschaft; f) Treffen aller zumutbaren baulichen und betrieblichen Massnahmen im Sinne der Vorsorge, um schädliche Einwirkungen auf die Umgebung möglichst gering zu halten und die Sicherheit von Personen und Sachen zu gewährleisten.

3Eingefügt durch II. Nachtrag (GRB 2014/24 vom 17. Februar 2014) Baureglement Buchs

6 II. Projektierung

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.