Art. 4 · Definitionen
BZO Baureglement Buchs SG · S. 7 · Original-PDF
1Als Vollgeschoss zählt jedes Stockwerk, das weder als Untergeschoss noch als Dachgeschoss gilt.
2Geschosse, die bis Oberkant fertig Decke gemessen, den Niveaupunkt nicht mehr als 1.4 m überragen, gelten als Untergeschosse. BauG Art. 4 Strassenabstand
6bis Kleinste eingeschossige, nicht unterkellerte An- und Nebenbauten bis 10 m2 dürfen bei Gemeindestrassen und -wegen mit einem verminderten Strassenabstand von 1.0 m zur Strasse gestellt werden, wenn damit weder Verkehrssicherheit noch Strasse beeinträchtigt werden. Die maximale Gebäudehöhe beträgt dabei 2.30 m, die maximale Firsthöhe 3.0 m.13
13Eingefügt durch II. Nachtrag (GRB 2014/24 vom 17. Februar 2014) Baureglement Buchs
14
7Vorbauten von gesamthaft weniger als der Hälfte der Fassadenlänge sowie durchgehende Dachvorsprünge und Sonnenschutzkonstruktionen dürfen den Grenz- und den Strassenabstand um maximal 2.0 m unterschreiten, wenn dadurch der verbleibende Grenz- bzw. Strassenabstand nicht unter 2.0 m reduziert wird.
8Gegenüber eingedolten Gewässern im nicht überbauten Gebiet innerhalb der Bauzone gilt für Bauten und Anlagen ein Abstand ab Rohrachse von 5.0 m plus 1.5 x die Sohlentiefe. Kleinere oder grössere Abstände können im Rahmen von Wasserbauprojekten festgelegt werden. Im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens sind kleinere Abstände zulässig, wenn mit Mitwirkung der zuständigen kantonalen Behörde festgestellt wurde, dass das Gewässer nicht geöffnet werden kann bzw. wenn die Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung nach kantonalem Recht erfüllt sind. BauG
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.