Art. 24 · Baukontrolle
BZO Baureglement der Politischen Gemeinde Rebstein · S. 19 · Original-PDF
1Der Gemeinde ist unaufgefordert Mitteilung zu machen: - nach Erstellung des Schnurgerüstes inkl. Niveaupunktbezeichnung - nach Erstellung der Schutzraumarmierung - nach Erstellung der Abwasser- und Wasserversorgungsanlagen (vor dem Eindecken) - beim Ansetzen der Kamine und Feuerstätten - nach vollendetem Rohbau, aber vor Inangriffnahme von Verputzarbeiten - nach Fertigstellung der Baute Die Bauverwaltung kann die Anzeigepflicht für weitere Kontrollen anordnen.
2Beanstandungen aufgrund der Baukontrollen sind dem Bauherrn mit Kopie an die verantwortliche Bauleitung unverzüglich mitzuteilen. Nach Behebung der gerügten Mängel ist zum Zwecke der Nachkontrolle erneut Anzeige zu machen.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.