Art. 21 · Mindestmasse
BZO Baureglement der Politischen Gemeinde Rebstein · S. 18 · Original-PDF
Mindestanforderungen
1Lichte Raumhöhe für Wohn- und Geschäftshäuser: - Aufenthaltsräume mindestens 2.3 m - Einstell- und Kellerräume mindestens 2.1 m Bei nicht waagrechter Decke ist die lichte Raumhöhe über mindestens 6.0 m2 der Bodenfläche einzuhalten.
2Die Bodenfläche von Wohn- und Schlafräumen muss mindestens 10.0 m2 betragen.
3Das Lichtmass der Fensterflächen von Wohn- und Schlafräumen hat mindestens 10 % der Bodenfläche zu betragen.
4Gefangene Sanitärräume sind einwandfrei zu beleuchten und ausreichend zu belüften.
5Für Geländer und Brüstungen sind ab 1.0 m Fallhöhe die BfU Richtlinien massgebend.
6Treppen in Gebäuden mit maximal 2 Geschossen müssen eine lichte Breite von 1.0 m aufweisen, in Gebäuden mit mehr Geschossen eine solche von mindestens 1.2 m.
7Bei Mehrfamilienhäusern ab 6 Wohnungen hat die gestaltete Fläche für Kinderspielplätze mind. 50.0 m2 zu betragen. Für jede weitere Wohnung zusätzlich 10.0 m2 pro Wohnung. Kleinwohnungen bis 2.5 Zimmer werden nicht angerechnet.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.