Art. 20 · Unterirdische Bauten
BZO Baureglement der Politischen Gemeinde Rebstein · S. 18 · Original-PDF
1Bauten oder Bauteile gelten als unterirdisch und sind von den Grenzabstandsvorschriften befreit, wenn sie im Grenzabstandsbereich das gewachsene Terrain an keiner Stelle um mehr als 50 cm (ohne Überdeckung) überragen und mittels einer zulässigen Terraingestaltung überdeckt sind. Die Freilegung auf einer Seite ist erlaubt.
2Für Bauten unter dem gewachsenen Boden gilt gegenüber Strassen der Strassenabstand. Mit Zustimmung der Strassenaufsichtsbehörde kann dieser reduziert werden. D. BESTIMMUNGEN ÜBER BAUAUSFÜHRUNGEN
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.