Art. 7 · Grünzonen
BZO Baureglement Oberriet SG · S. 6 · Original-PDF
l Die gemËiss Baugesetz in der Grünzone zugelassenen Bauten haben sich in die Grünanlagen einzufügen. Für Bauten mit weniger als 50 m2 Gebäudegrundfläche und nicht mehr als 1 Geschoss gilt ein minimaler Grenzabstand von 3.00 m. Grössere Bauten und Anlagen sind nur im Rahmen eines Ueberbauungsplanes zulässig. 2Di" Grünrone A ist für Schrebergärten vorgesehen. Einzelbauten im Ausmass von 6 m2 Grundfläche (geschlossen) für die Aufbewahrung von Gartengeräten sind zulässig, die Grundfläche darf jedoch gesamthaft (mit Vordach) nicht mehr als 15.0 m2 betragen. Werden in einem Gebäude Einzelabteile zur Unterbringung der Gartengeräte zusammengefasst, beträgt die zulässige Grundfläche pro Bewirtschafter 6 m2, im Maximum für diese Gemeinschaftsanlage 120 m2. Ortsbildschutz und Einzelobjekte 1B"i geschützten Kulturobjekten (Ortsbildschutzgebiete und Einzelobjekte) gelten die besonderen Bestimmungen der Schutzverordnung. Art.B 2Bauliche Veränderungen, Zweckänderungen jeder Art, sowie alle Unterhalts- und Erneuerungsmassnahmen wie Renovationsarbeiten, Anstriche, Auswechseln von Bauteilen (zB Fensterersatz), Wärmedämmmassnahmen und Umgebungsgestaltungen im Ortsbildschutzgebiet und bei geschützten Einzelobjekten sind bewilligungspflichtig. 3lnnerhalb der geschützten Ortsbilder haben sich neue Bauten und Anlagen unter Wahrung einer guten Gesamtwirkung der bestehenden Baustruktur anzupassen. Die Dächer für Hauptbauten müssen symmetrisch sein, mit einer Dachneigung zwischen 28' und 45' (bei geschleppten Dächern gilt die mittlere Neigung). C. ÜECREAUUNGS- UND GESTALTUNGSVORSCHRIFTEN
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.