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Art. 6 · Regelbauweise und Tabelle der Grundmasse

BZO Baureglement Altstaetten · S. 8 · Original-PDF

Für nachstehende Zonen gelten folgende Regelbauvorschriften. Ausgenommen sind spezielle Auflagen und Sondernutzungspläne. Massvorschriften Gebäudelänge Gebäudehöhe Firsthöhe LES Grenzabstand

Zonen klein m gross m max. m max. m Lärmempfindlichkeitsstufe klein gross max.

m m m

W1 4.0 8.0 30.0 6.5 9.5 II
W2 4.0 8.0 30.0 7.5 11.5 II
W3 5.0 10.0 40.0 10.0 14.0 II
W4 6.0 12.0 50.0 13.0 17.0 II

Masstabelle: Die Spaltenzuordnung ist nur im Original-PDF (S. 8) verbindlich lesbar.

WG2 4.0 8.0 30.0 7.5 11.5 III WG3 5.0 10.0 40.0 10.0 14.0 III

K1 (Altstadt) A1 - - - - - III
K2 (Vorstadt) A1 4.0 4.0 - - - III
K3 (Dorfsiedlung) A1 3.0 3.0 - - - III
Weiler A1 4.0 8.0 - - - III

Masstabelle: Die Spaltenzuordnung ist nur im Original-PDF (S. 8) verbindlich lesbar.

GI 5.0/10.0 A2 5.0/10.0 A2 - 12.0 16.0 III I 5.0/10.0 A2 5.0/10.0 A2 - - - IV

öBA 5.0 5.0 gemäss zwingendem Sondernutzungsplan II IE B1 4.0 4.0 gemäss zwingendem Sondernutzungsplan IV

G A3 3.0 3.0 - - - III
L A4 4.0 8.0 30.0 7.5 11.5 III
IL-T A6 4.0 8.0 50.0 7.5 11.5 III
IL-G A6 4.0 8.0 50.0 7.5 11.5 III
ÜG A4 4.0 8.0 30.0 7.5 11.5 III

Masstabelle: Die Spaltenzuordnung ist nur im Original-PDF (S. 8) verbindlich lesbar.

Ski A5 Die Skiabfahrtszone ist eine überlagernde Zone, die Regelbauvorschriften richten sich nach der Grundnutzung.

Fussnoten A

A1) Siehe Sonderbestimmungen Ortsbildkommission unter Buchstabe F dieses Reglementes A2) Gegenüber Kern-, Wohn-, und Wohn-Gewerbe-Zonen ist ein Grenzabstand von 10.0 m einzuhalten. A3) Betreffend die Vorschriften für Grünzonen wird auf den Art. 7 dieses Reglements verwiesen. A4) Grundmasse gelten nur für Wohnbauten. Grenzabstand für andere Bauten allseitig kleiner Grenzabstand, ausgenommen An- und Nebenbauten. A5) Die Zone für Skiabfahrts- und Skiübungsgelände ist von allen skisportbehindernden Bauten, Anlagen, Einrichtungen und

Bepflanzungen freizuhalten. Im Übrigen gelten die Vorschriften der Landwirtschaftszone. 7 | S e i t e A6) Die Intensivlandwirtschaftszone ist eine Zone gemäss Art. 16a Abs.3 RPG und Art. 20 Baugesetz. Sie dient einer über die innere Aufstockung hinausgehenden Nutzung für Tierhaltung (IL-T) sowie Gemüse-, Garten-, Beeren- und Obstbau (IL-G). Die Nutzung ist im Zonenplan festzulegen.

Es gelten die Bestimmungen der Landwirtschaftszone. Zusätzlich sind Bauten und Anlagen gemäss Nutzungsbestimmung zulässig, wenn sie über eine innere Aufstockung hinausgehen und der bodenunabhängigen Produktion dienen. Sie müssen dem Orts- und Landschaftsbild angepasst werden.

Fussnoten B1 (Nutzungsbeschränkungen im Sinne von Art. 28 octies BauG)

1Die Intensiverholungszone „R“ ist für den Reitsport bestimmt. In der Intensiverholungszone „R“ werden die Bauweise und die von Überbauung freizuhaltenden Arealteile durch Überbauungspläne festgelegt.

2Die Intensiverholungszone „S“ ist für Sportanlagen bestimmt. Bauten und Anlagen für den Betrieb und Unterhalt sind gestattet. Sie haben sich gut in das Orts- und Landschaftsbild einzufügen. Die Intensiverholungszone „S“ ist auf Rasensport- und Tennisplätze und die entsprechenden Bauten für deren Betrieb und Unterhalt beschränkt.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.