Art. 31 · Übergangsbestimmungen, Aufhebung bisherigen Rechts und Inkrafttreten
BZO Baureglement Altstaetten · S. 27 · Original-PDF
1Dieses Baureglement tritt mit der Genehmigung durch das kantonale Baudepartement St. Gallen in Kraft.
2Mit Inkrafttreten dieses Baureglementes werden folgende Erlasse aufgehoben: Erlass Genehmigungsdatum Baureglement 11.06.1996
1. Nachtrag 02.03.1998 2. Nachtrag 03.10.2000 3. Nachtrag 03.10.2002 4. Nachtrag 06.08.2002 5. Nachtrag / Teilwiderruf 03.10.2003 6. Nachtrag 23.04.2007
Masstabelle: Die Spaltenzuordnung ist nur im Original-PDF (S. 27) verbindlich lesbar.
3Die im Grundbuch angemerkten öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen bezüglich der Ausnützungsziffer nach Art. 62 und Art. 63 BauG werden durch dieses Baureglement gegenstandslos.
4Die im Grundbuch angemerkten öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen bezüglich erweiterter Grenzabstandsverpflichtung nach Art. 56 BauG werden - soweit die Bauten die neuen gesetzlichen Bestimmungen erfüllen - durch dieses Baureglement gegenstandslos.
5Die gegenstandslos gewordenen Anmerkungen im Grundbuch werden auf Anmeldung des Stadtrats innert drei Monaten nach Inkraftsetzung dieses Reglements gelöscht. 26 | S e i t e
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.