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Art. 31 · Übergangsbestimmungen, Aufhebung bisherigen Rechts und Inkrafttreten

BZO Baureglement Altstaetten · S. 27 · Original-PDF

1Dieses Baureglement tritt mit der Genehmigung durch das kantonale Baudepartement St. Gallen in Kraft.

2Mit Inkrafttreten dieses Baureglementes werden folgende Erlasse aufgehoben: Erlass Genehmigungsdatum Baureglement 11.06.1996

1. Nachtrag 02.03.1998
2. Nachtrag 03.10.2000
3. Nachtrag 03.10.2002
4. Nachtrag 06.08.2002
5. Nachtrag / Teilwiderruf 03.10.2003
6. Nachtrag 23.04.2007

Masstabelle: Die Spaltenzuordnung ist nur im Original-PDF (S. 27) verbindlich lesbar.

3Die im Grundbuch angemerkten öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen bezüglich der Ausnützungsziffer nach Art. 62 und Art. 63 BauG werden durch dieses Baureglement gegenstandslos.

4Die im Grundbuch angemerkten öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen bezüglich erweiterter Grenzabstandsverpflichtung nach Art. 56 BauG werden - soweit die Bauten die neuen gesetzlichen Bestimmungen erfüllen - durch dieses Baureglement gegenstandslos.

5Die gegenstandslos gewordenen Anmerkungen im Grundbuch werden auf Anmeldung des Stadtrats innert drei Monaten nach Inkraftsetzung dieses Reglements gelöscht. 26 | S e i t e

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.