Art. 21 · Mindestanforderungen
BZO Baureglement Altstaetten · S. 23 · Original-PDF
1Lichte Raumhöhe für Wohn- und Geschäftshäuser: - Aufenthaltsräume mindestens 2.30 m - Einstell- und Kellerräume mindestens 2.10 m Bei nicht waagrechter Decke ist die lichte Raumhöhe über mindestens 6.00 m2 der Bodenfläche einzuhalten.
2Die Bodenfläche von Wohn- und Schlafräumen muss mindestens 10.00 m2 betragen.
3Das Lichtmass der Fensterflächen von Wohn- und Schlafräumen hat mindestens 10 % der Bodenfläche zu betragen.
4Gefangene Sanitärräume sind einwandfrei zu beleuchten und ausreichend zu belüften.
5Für Geländer und Brüstungen sind ab 1.00 m Fallhöhe die BfU Richtlinien massgebend.
6Treppen in Gebäuden mit maximal 2 Geschossen müssen eine lichte Breite von 1.00 m aufweisen, in Gebäuden mit mehr Geschossen eine solche von mindestens 1.20 m.
7Bei Mehrfamilienhäusern ab 6 Wohnungen hat die gestaltete Fläche für Kinderspielplätze mind. 50.00 m2 zu betragen. Für jede weitere Wohnung zusätzlich 10.00 m2 pro Wohnung. Kleinwohnungen bis 2.5 Zimmer werden nicht angerechnet.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.