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Art. 3 · Gestaltungsbeirat

BZO Baureglement Widnau · S. 4 · Original-PDF

2 Der Gestaltungsbeirat nimmt zuhanden der Planungs- oder Baubehörde Stellung: 1 Dem vom Gemeinderat eingesetzten Gestaltungsbeirat gehören wenigstens ein Mitglied des Art. 99 Abs. 2 PBG Gemeinderats und mindestens zwei Fachmitglieder sowie eine Vertretung der Bauverwaltung an. Die Fachmitglieder verfügen über Fachkenntnisse und Erfahrung in den Bereichen Raumpla nung, Architektur und Landschaftsarchitektur. a) bei relevanten Bauvorhaben zur Einfügung von Bauten und Anlagen in den im Zonen plan bezeichneten Gebieten mit guter Gesamtwirkung sowie in den Ortsbildschutzge bieten; b) zu Sondernutzungsplänen, mit denen in Abweichung vom Rahmennutzungsplan eine höhere bauliche Nutzung zugelassen werden soll; c) zu Bauvorhaben, welche geschützte Kultur- und Naturobjekte betreffen. Gemeinde Widnau

1Baureglement Seite 4

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.