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Art. 2 · Zuständigkeiten

BZO Baureglement Widnau · S. 3 · Original-PDF

Allgemeine Bestimmungen 2 Die übergeordneten Bestimmungen von Bund und Kanton sowie die besonderen Regelungen der Gemeinde bleiben vorbehalten. 1 Das Baureglement gilt für das Gemeindegebiet der politischen Gemeinde Widnau. Art 7 Abs. 2 PBG 1 Der Gemeinderat ist die Planungsbehörde im Sinn des Planungs- und Baugesetzes und die Art. 1,135, 142ff., 149 und 158 PBG zustandige Behorde nach der Strassengesetzgebung. Art. 40 Abs. 2 und 2 Die vom Gemeinderat eingesetzte Bau- und Strassenkommission ist die Baubehörde im Sinn

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.