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Art. 21 · Kleinbauten und Anbauten

BZO Baureglement Widnau · S. 9 · Original-PDF

1 Für Bauten mit Schrägdach ist in der Regeibaumass-Tabelle im Anhang zu diesem RegieArt. 83, 84 und 85 ment für die Bestimmung des Dachraums auf zwei Längsseiten das maximale Winkelmass fest gelegt. Es darf bis zum festgelegten Bruchteil des Fassadenabschnitts sowie für die übrigen Ge baudeseiten höchstens 90 Grad betragen. 2 Für symmetrische und asymmetrische Satteldächer sowie Waimdächer darf in den Zonen W 9.5A, W 1 0.5A, W 1 3.5A und WG 11 .OA die festgelegte Gesamthöhe gemäss Regelbaumass Tabelle um 1.5 m überschritten werden. Für Bauten mit Flachdach ist in der Regelbaumass-Tabelle im Anhang zu diesem Reglement für die Bestimmung des Dachraums allseitig das maximale Winkelmass festgelegt. Auf allen Ge bäudeseiten darf das maximale Winkelmass auf einem Drittel des Fassadenabschnitts höchstens

90Grad betragen. ‚ Flachdächer sind in Bereichen, die nicht als Terrassen genutzt oder mit technischen Bauteilen und Anlagen belegt werden, zumindest extensiv zu begrünen. Brüstungen und andere Absturzsicherungen dürfen die höchstens zulässige Gebäudehöhe um maximal 1.2 m überschreiten. 2 Bei einem Zusammenbau von Kleinbauten und Anbauten über die Grenze gelten die Masse gemäss Abs. 1 je Grundstück. 1 Für Kleinbauten und Anbauten gelten folgende Masse: Art. 74, 75, 80, 92Abs.2 94 und • maximale Grundfläche: 50.0 m2

96PBG Kleinbauten und Anbauten können mit schriftlicher Zustimmung des Nachbarn bis an die Grenze gestellt oder zusammengebaut werden. Bei nicht gleichzeitigem Zusammenbau hat der später Bauende das Recht, in maximal gleicher Dimension an die Nachbarbaute anzubauen. Wird nicht zusammengebaut, ist der minimale Gebäudeabstand von 2.0 m einzuhalten. Für Kleinbauten und Anbauten mit Dachnutzung als Terrasse oder Ähnliches gilt ein Grenz abstand von 3.0 m. • maximale Gebäudehöhe: 3.5 m • maximale Gesamthöhe: 5.0 m • minimaler Grenzabstand: 1.0 m • minimaler Gebäudeabstand: 2.0 m

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.