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Art. 49 · Bewilligungspflicht

BZO Baureglement der Politischen Gemeinde Thal, Ausgabe 1. Januar 2017 · S. 18 · Original-PDF

1Der Umfang der Bewilligungspflicht und des Baubewilligungsverfahrens bestimmen sich nach Art. 78 ff BauG.

2In Ergänzung der baugesetzlichen Bestimmungen sind bewilligungspflichtig:

a)alle Aussenreklamen;

b)freistehende Aussenantennen und Parabolspiegel:

–in Schutzgebieten und an geschützten Objekten, alle Anlagen;

–in den übrigen Gebieten ab einer Spiegelgrösse von 0.60 m Durchmesser;

c)alle Terrainveränderungen in Naturgefahrenzonen. 29

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.