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Art. 49 · Bewilligungspflicht
BZO Baureglement der Politischen Gemeinde Thal, Ausgabe 1. Januar 2017 · S. 18 · Original-PDF
1Der Umfang der Bewilligungspflicht und des Baubewilligungsverfahrens bestimmen sich nach Art. 78 ff BauG.
2In Ergänzung der baugesetzlichen Bestimmungen sind bewilligungspflichtig:
a)alle Aussenreklamen;
b)freistehende Aussenantennen und Parabolspiegel:
–in Schutzgebieten und an geschützten Objekten, alle Anlagen;
–in den übrigen Gebieten ab einer Spiegelgrösse von 0.60 m Durchmesser;
c)alle Terrainveränderungen in Naturgefahrenzonen. 29
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.