Art. 40 · / 45 bis [Art. 45 bis]
BZO Baureglement der Politischen Gemeinde Thal, Ausgabe 1. Januar 2017 · S. 15 · Original-PDF
Abgrabungen, Auffüllungen
1Abgrabungen zur Freilegung des Untergeschosses sind gestattet, wenn die Abgrabungshöhe im Mittel nicht mehr als 1.00 m beträgt. Für Garagenzufahrten oder Kellereingänge können Abgrabungen bis zu 2.00 m bewilligt werden, wenn sie:
a)gesamthaft die Länge der Hauptfassade nicht überschreiten;
b)nicht zu einer Beeinträchtigung der baulichen oder landschaftlichen Umgebung führen.
2Auffüllungen sind unter Berücksichtigung von Art. 39 ansprechend zu gestalten und haben sich dem gewachsenen Terrainverlauf gut anzupassen. Mit Ausnahme kleinräumiger Geländemulden darf dabei die Höhe von 1.20 m ab dem gewachsenen Terrain nicht überschritten werden.
3Böschungen dürfen bis 0.50 m an die Grundstücksgrenze oder an Verkehrsflächen reichen. Die maximal zulässige Neigung der Böschung beträgt 2:3.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.