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Art. 33 · [Layouttitel]

BZO Baureglement der Politischen Gemeinde Thal, Ausgabe 1. Januar 2017 · S. 13 · Original-PDF

Dachcharakter in Wohn- und Wohn-Gewerbezonen

1Es sind einfache, ruhige Dächer zu wählen, die hinsichtlich Form, Firstrichtung, Materialien und Farbe dem Dachcharakter der Umgebung entsprechen.

2Unabhängig von der Geschossigkeit einer Baute gelten Bauteile:

–welche die Dachhaut nach aussen durchbrechen als Dachaufbauten;

–welche die Dachhaut nach innen durchbrechen als Dacheinschnitte.

3In den Wohn-, Wohn-Gewerbe- und Kernzonen haben sich Dachaufbauten, Dacheinschnitte und Dachflächenfenster der Dachfläche unterzuordnen. Dachaufbauten und Dacheinschnitte dürfen zusammen höchstens 1/3 der Länge der jeweiligen Traufe einnehmen. Sie sind von der jeweiligen Trauffassade um wenigstens 0.50 m, von Giebelfassaden um wenigstens 1.50 m und vom First um wenigstens 1.20 m (in der Dachschräge gemessen) zurückzusetzen. 18

4Von der Trauffassade um weniger als 0.50 m zurück versetzte Dachaufbauten sind Teil der Fassade und damit als Quergiebel auszuführen. Sie dürfen höchstens die Hälfte der jeweiligen Fassade einnehmen und haben die Gebäude- und Firsthöhe einzuhalten. 18

5Technisch notwendige Bauteile und Anlagen wie Liftschächte, Kamine, Antennen, Solarzellen und Sonnenkollektoren sind so in die Dach- und Fassadengestaltung zu integrieren, dass das Orts- und Landschaftsbild möglichst wenig beeinträchtigt wird.

6(aufgehoben) 19

7Bei Flachdachbauten sind Dachaufbauten innerhalb eines Profils aus der tatsächlichen Gebäudehöhe zuzüglich 0.80 m und aus einem mit höchstens 45° a.T. ansteigenden Neigungswinkel gestattet. Solche Aufbauten dürfen auf einer Gebäudeseite bis zu 1/3 ihrer Länge in die Fassadenflucht reichen.

8Flachdächer ab 50 m2 sind zu begrünen. 18

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.