Art. 30 · Vorbauten
BZO Baureglement der Politischen Gemeinde Thal, Ausgabe 1. Januar 2017 · S. 11 · Original-PDF
1Vorbauten sind Bauteile, die über die Fassade hinausragen. Darunter fallen namentlich Erker, Balkone, Vordächer und Veranden, nicht aber Treppenhäuser und Laubengänge. Sie dürfen vom gestalteten Terrain her gemessen über mindestens eine Vollgeschosshöhe nicht eingewandet oder verglast werden. 17
2Vorbauten dürfen den Grenzabstand benachbarter Grundstücke um höchstens 1.50 m und, soweit es sich nicht um Dachvorsprünge handelt, höchstens auf 1/3 der Frontlänge des Gebäudes unterschreiten. Sie haben aber mindestens einen seitlichen Grenzabstand von 1.50 m einzuhalten. Mit schriftlicher Zustimmung der Nachbarn dürfen sie bis an die Grenze reichen. Dachvorsprünge dürfen den Grenzabstand auf der gesamten Gebäudelänge um max. 1 m überragen. 15
3Die Baubewilligungsbehörde kann bei sehr guter Gestaltung punktuelle Abstützungen erlauben. 15
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.