Art. 28 · Strassenabstand
BZO Baureglement der Politischen Gemeinde Thal, Ausgabe 1. Januar 2017 · S. 11 · Original-PDF
1Wo keine Baulinie besteht, gelten folgende Abstände ab Strassengrenze:
c)Abstände nach Strassentyp 14 KtsS K2 Gs 1/2 Gs 3 Gw 1/2 Gw 3
–Hauptbauten 4.00 4.00 3.00 3.00 2.00
–An- und Nebenbauten 4.00 3.00 2.00 2.00 2.00
–Anlagen 4.00 3.00 2.00 2.00 1.00
–Bäume 2.50 2.50 1.0 0.60 0.60
d)Lebhäge, Zierbäume und Sträucher: 0.6 m, über 1.8 m zusätzlich die Mehrhöhe;
e)Einfriedungen und Stützkonstruktionen von 0.45 bis 1.2 m: 0.3 m, über 1.2 m 15 zusätzlich die Mehrhöhe;
2Der Lichtraum, die Messweise und die Ausnahmen richten sich nach Art. 106 ff. StrG (sGS 732.1). Die Strassenabstände sind immer einzuhalten. 15
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.