← BZO Thal · Inhaltsverzeichnis

Art. 14 · Intensiverholungszone Campingplätze

BZO Baureglement der Politischen Gemeinde Thal, Ausgabe 1. Januar 2017 · S. 6 · Original-PDF

1In der Intensiverholungszone Campingplätze ist die Nutzung im Sinne von Art. 28octies BauG beschränkt auf Campingbetriebe. Für zulässige Bauten in Campingplätzen gelten die folgenden Vorschriften:

–Vollgeschosszahl max. 1

–Gebäudehöhe max. 4.50 m

–Firsthöhe max. 7.50 m

–Gebäudelänge max. 30 m

–Grenzabstand allseitig 3 m

–Empfindlichkeitsstufe III

2Für die Nutzung der Campingplätze sind die Bestimmungen der Campingverordnung vom 28. Mai 1982 massgebend.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.