Art. 13 · Zone für öffentliche Bauten und Anlagen
BZO Baureglement der Politischen Gemeinde Thal, Ausgabe 1. Januar 2017 · S. 6 · Original-PDF
1Bauten haben gegenüber angrenzenden Zonen einen allseitigen Grenzabstand von 4 m einzuhalten. Der Ausbau von Dach- und Untergeschoss ist vorbehältlich der Bestimmung von Art. 32 BauR zulässig. Es gilt die Empfindlichkeitsstufe II.
2Der Mehrlängenzuschlag zum Grenzabstand beträgt für Gebäudelängen über 30 m ¼ der Mehrlänge, insgesamt jedoch beträgt der Abstand maximal 8 m. Der Mehrhöhenzuschlag zum Grenzabstand beträgt, ab der Gebäudehöhe von 7.50 m, 1/3 der Mehrhöhe. Diese Zuschläge sind nur gegenüber Wohnzonen, Wohn-Gewerbezonen und Kernzonen anzuwenden.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.