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Art. 12 · Gewerbe-Industriezonen | Industriezonen

BZO Baureglement der Politischen Gemeinde Thal, Ausgabe 1. Januar 2017 · S. 5 · Original-PDF

1In den Gewerbe-Industriezonen und Industriezonen gelten die nachstehenden Vorschriften der Regelbauweise: GI Ia Ib

–Gebäudehöhe max. 13 m 11.50 m 6 18 m

–Firsthöhe max. 16 m 14 m 18 m

–Gebäudelänge max. 60 m 60 m 100 m

–Grenzabstand allseitig 5 m 5 m 6 m

–Gebäudeabstand innerbetrieblich 4 m 4 m 4 m

–Empfindlichkeitsstufe III IV IV

2Grössere Abstände, bedingt durch Erfordernisse der Sicherheit, des Brandschutzes oder aufgrund der Störfallverordnung bleiben vorbehalten.

3Bei einer ortsbaulich angepassten und architektonisch ansprechenden Fassadengliederung und Fassadengestaltung darf im Sinne von Art. 77 BauG von den maximalen Gebäudelängen abgewichen werden. Ebenso dürfen technisch bedingte Aufbauten bei guter Einpassung die erlaubte Gebäudehöhe und Firsthöhe überschreiten.

4Der Mehrlängenzuschlag zum Grenzabstand beträgt für Gebäudeseiten über 30 m 1/5 der Mehrlänge, insgesamt jedoch beträgt der Abstand maximal 10 m. Der Mehrhöhenzuschlag zum Grenzabstand beträgt, ab der Gebäudehöhe von 10 m, 1/3 der Mehrhöhe. Diese Zuschläge sind nur gegenüber Wohnzonen, Wohn-Gewerbezonen und Kernzonen anzuwenden.

5Gegenüber Wohnzonen, Wohn-Gewerbezonen, Kernzonen, Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen sowie öffentlichen Strassen ist mindestens 1/3 des Grenz- bzw. Strassenabstandsbereiches als Grünfläche zu gestalten und mit Bäumen und Sträuchern zu bepflanzen.

6Soweit Wohnungen gemäss Art. 13 bzw. 14 BauG zulässig sind, müssen sie die gleichen wohnhygienischen Anforderungen aufweisen, wie sie durch die Vorschriften der Wohnzone W3 gewährleistet sind. Der Ausbau des Dachgeschosses für Wohnzwecke und des Untergeschosses für betriebliche Zwecke ist zulässig.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.