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Art. 10 · Besondere Abstände

BZO Baureglement Au - Balgach - Berneck - Diepoldsau - Widnau · S. 9 · Original-PDF

1Wo keine Baulinie besteht, haben Bauten und Anlagen mindestens folgende Strassenabstände ab Strassengrenze einzuhalten:

–Kantonsstrassen 4.0 m

–Gemeindestrassen 3.0 m

–Gemeindewege 2.0 m Entlang klassierten Strassen gehen Strassenabstandsvorschriften anderen Abständen vor. Art. 10 Besondere Abstände

1Wo keine Baulinie besteht, haben Bauten und Anlagen mindestens folgende Strassenabstände ab Strassengrenze einzuhalten:

–Kantonsstrassen 4.0 m

–Gemeindestrassen 3.0 m

–Gemeindewege 2.0 m

Entlang klassierten Strassen gehen Strassenabstandsvorschriften anderen Abständen vor.

2Bei klassierten Wegen geht der Grenzabstand resp. der Gebäudeabstand dem Wegabstand vor. Im Übrigen gelten die Bestimmungen von Art. 104 ff Strassengesetz

RPV

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.