Art. 10 · Besondere Abstände
BZO Baureglement Au - Balgach - Berneck - Diepoldsau - Widnau · S. 9 · Original-PDF
1Wo keine Baulinie besteht, haben Bauten und Anlagen mindestens folgende Strassenabstände ab Strassengrenze einzuhalten:
–Kantonsstrassen 4.0 m
–Gemeindestrassen 3.0 m
–Gemeindewege 2.0 m Entlang klassierten Strassen gehen Strassenabstandsvorschriften anderen Abständen vor. Art. 10 Besondere Abstände
1Wo keine Baulinie besteht, haben Bauten und Anlagen mindestens folgende Strassenabstände ab Strassengrenze einzuhalten:
–Kantonsstrassen 4.0 m
–Gemeindestrassen 3.0 m
–Gemeindewege 2.0 m
Entlang klassierten Strassen gehen Strassenabstandsvorschriften anderen Abständen vor.
2Bei klassierten Wegen geht der Grenzabstand resp. der Gebäudeabstand dem Wegabstand vor. Im Übrigen gelten die Bestimmungen von Art. 104 ff Strassengesetz
RPV
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.