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Art. 32 · Abstand gegenüber Hecken-, Feld- und Ufergehölzen
BZO Baureglement der Gemeinde Rorschacherberg, Gesamtschau mit Tabelle Regelbauweise und Erlaeuterungsskizzen · S. 10 · Original-PDF
Solange die Schutzverordnung gegenüber geschützten Hecken-, Feld- und Ufergehölzen keine individuellen Abstände vorsieht, haben Bauten und Anlagen generell einen Abstand von 5.00 m einzuhalten.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.