Art. 22 · Garagen- und Hofzufahrten
BZO Baureglement der Gemeinde Rorschacherberg, Gesamtschau mit Tabelle Regelbauweise und Erlaeuterungsskizzen · S. 8 · Original-PDF
1Nicht überdeckte Zufahrten zu Einzelgaragen dürfen höchstens 15 %, Zufahrten zu Sammelgaragen und Höfen höchstens 12 % Gefälle aufweisen. Sie müssen von der Fahrbahngrenze aus wenigstens 2.00 m oder von der Trottoirgrenze aus wenigstens 0.50 m horizontal verlaufen. Die Sicht auf die Strasse oder die Sichtbarkeit von der Strasse ist zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit angemessen sicherzustellen.
2Ausfahrten und Ausmündungen sind mit Radien von 3.00 m horizontal auszurunden oder innerhalb dieser Radien anzuschrägen. Wo ein Trottoir besteht, beträgt der Ausrundungsradius wenigstens 1.50 m.
3Bei jeder Garage ist ein Vorplatz von wenigstens 5.50 m Länge anzulegen ohne Trottoir oder Fahrbahnfläche zu beanspruchen.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.