Art. 7 · Hygiene
BZO Baureglement Goldach · S. 8 · Original-PDF
BauG: Art. 53, Hygiene LSV: Art. 32, Schallschutz
1Die lichte Raumhöhe beträgt für Aufenthaltsräume mindestens 2.30 m, für Einstell- und Kellerräume mindestens 2.10 m. Bei nicht waagrechter Decke ist das Mindestmass der lichten Raumhöhe über mindestens 6 m2 einzuhalten. Allgemeine Brandschutzvorschriften (Amt für Feuerschutz des Kantons St. Gallen): Schutzabstände zwischen benachbarten Bauten und Anlagen:
a)5 m, wenn die Aussenwände eine
2Die Bodenfläche für Wohn- und Schlafräume hat mindestens 10 m2 zu betragen. äusserste Schicht aus Baustoffen der RF1 aufweisen
b)7.5 m, wenn eine Aussenwand eine
3Das Lichtmass von Fensterflächen von Aufenthaltsräumen hat mindestens 10% der Bodenfläche zu betragen. brennbare äusserste Schicht aufweist
c)10 m, wenn die Aussenwände eine brennbare äusserste Schicht aufweisen Brandschutzabstände dürfen reduziert werden:
–zwischen Einfamilienhäuser;
–zwischen Bauten geringer Höhe;
–zwischen Bauten mittlerer Höhe, wenn die Aussenwände, mit Ausnahme von öffenbaren Fenstern und Türen, einen Feuerwiderstand von mindestens 30 Minuten aufweisen. Reduzierte Brandschutzabstände betragen mindestens:
a)4 m, wenn die Aussenwände eine
4Gefangene Bad- und WC-Räume sind gestattet, sofern sie mit einer ausreichenden künstlichen Belüftung und Belichtung versehen sind. äusserste Schicht aus Baustoffen der RF1 aufweisen;
b)5 m, wenn eine Aussenwand eine brennbare äusserste Schicht aufweist;
c)6 m, wenn die Aussenwände eine brennbare äusserste Schicht aufweisen. Brennbare Anteile der Aussenwandflächen oder vorspringende Teile von Bauten und Anlagen wie Balkone, Dachvorsprünge und Wintergärten sind entsprechend zu berücksichtigen. Dachuntersichten sind davon ausgenommen. Treppenbreiten (mindestens): 1.20 m für MFH ab 2 Geschossen 6
6 Baureglement Gemeinde Goldach.
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