Art. 8 · Dach- und Fassadengestaltung
BZO Baureglement Goldach · S. 9 · Original-PDF
BauG Art. 75bis, Gestaltung Art. 93, Verunstaltungsverbot
1Dächer haben bezüglich Form, Ausgestaltung, Firstrichtung und Materialien dem Standort und der Umgebung der Baute Rechnung zu tragen.
2Dachaufbauten, Dacheinschnitte und Dachflächenfenster haben sich bezüglich der Grössenverhältnisse und Gestaltung gut in den Baukörper und das Dach einzuordnen. Die Dachveränderungen müssen insgesamt untergeordnet sein und dürfen im Vergleich zum unveränderten Teil der Dachfläche nicht überwiegen. Das Dachgeschoss muss noch als solches in Erscheinung treten.
3Technisch notwendige Bauteile und Anlagen wie zum Beispiel Treppenhäuser, Liftschächte, Fassadenabschlüsse (Brüstungen) und Kamine sowie Antennen, Solarzellen und Sonnenkollektoren sind so in die Dach- und Fassadengestaltung zu integrieren, dass das Orts- und Landschaftsbild möglichst wenig beeinträchtigt wird.
4Bei Flachdächern dürfen offene oder geschlossene Brüstungen die Gebäudehöhe um maximal 1.20 m überschreiten.
5Bei Attikageschossen müssen die Vordächer mind. unter einem Winkel von 55° ab max. Brüstungshöhe zurückversetzt sein.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.