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Art. 27 · Baukontrolle

BZO Baureglement Goldach · S. 18 · Original-PDF

BauG Art. 129, Baupolizeiliche Sicherheit

1Der Bauverwaltung ist vor, bzw. während der Bauzeit unaufgefordert Anzeige zu machen:

a)nach Erstellung des Schnurgerüstes, vor Beginn der eigentlichen Bauarbeiten

b)nach Erstellung der Abwasseranlagen, vor dem Eindecken

c)nach Verlegung der Schutzraumarmierung

d)nach vollendetem Rohbau

e)nach Fertigstellung der Baute oder Anlage, jedoch spätestens vor dem Bezug

f)nach Fertigstellung der Umgebungsarbeiten.

2Weitere Anzeigen gemäss besonderer Gesetzgebung bleiben vorbehalten.

3Der Gemeinderat kann die Anzeigepflicht für weitere Kontrollen anordnen.

4Die Baukontrolle durch die Bauverwaltung hat in der Regel innert drei Tagen nach eingegangener Anzeige zu erfolgen. Beanstandungen sind dem Bauherrn, bzw. der verantwortlichen Bauleitung unverzüglich mitzuteilen. Nach Behebung der gerügten Mängel ist zum Zwecke der Nachkontrolle erneut Anzeige zu machen.

5Bauten dürfen erst bezogen werden, wenn der innere Ausbau vollendet, die Baute genügend trocken und ein gefahrloser und sauberer Zugang vorhanden ist. 16

16 Baureglement Gemeinde Goldach. 6. Schlussbestimmungen

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.