Art. 28 · Gebühren und Kosten
BZO Baureglement Goldach · S. 19 · Original-PDF
1Für die Behandlung des Baugesuchs, des Bauermittlungsgesuchs und für die baupolizeilichen Leistungen, wie Baukontrollen, Ausfertigung der notwendigen Schriftstücke usw. und für den gesteigerten Gemeingebrauch des öffentlichen Grundes sind Gebühren zu entrichten. Der Gemeinderat stellt im Rahmen der kantonalen Gebührenordnung den geltenden Tarif auf.
2Entstehen durch die Beschaffung weiterer Unterlagen oder durch die Einholung von Expertengutachten im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens zusätzliche Aufwendungen, so sind diese durch den Gesuchsteller zu tragen. Der Gemeinderat kann für solche Aufwendungen Kostenvorschüsse verlangen. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.