Art. 26 · Schutzbestimmungen für Bauarbeiten
BZO Baureglement Goldach · S. 18 · Original-PDF
BauG Art. 52, Sicherheit
1Bei Ausführung von Bauarbeiten jeder Art sind alle zum Schutze der Arbeiter, der Anwohner und Strassenbenützer nötigen Vorkehrungen zu treffen. Der Gemeinderat ist berechtigt, den Einsatz übermässig störender Maschinen und Arbeitsverfahren zu verbieten oder zeitlich zu beschränken. StrG Art. 17ff, Strassenbenützung Verordnung über die Verhütung von Unfällen bei Bauarbeiten, SUVA-Vorschriften
2Der Unternehmer hat sich vor Baubeginn bei allen Grabarbeiten auf eigene Verantwortung bei den zuständigen Instanzen über den Verlauf der unterirdischen Leitungsbauten zu informieren.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.