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Art. 19 · Anzahl Abstellplätze für Motorfahrzeuge

BZO Baureglement Goldach · S. 13 · Original-PDF

1Bei Neugestaltung, Zweckänderung oder Erweiterung von Bauten und Anlagen ist der Bauherr verpflichtet, auf privatem Grund Abstellflächen für Motorfahrzeuge nach den folgenden Angaben zu erstellen:

–EFH: 2 Abstellplätze (AP)

–MFH: 1 AP pro 100 m2 anrechenbare Geschossfläche, mindestens aber 1 AP pro Wohnung

2Für alle anderen Bauten oder Anlagen bestimmt der Gemeinderat die Anzahl der erforderlichen Abstellplätze in Anlehnung an die Schweizerische Norm.

3Bei Mehrfamilienhäusern ist bis 5 Wohnungen 1 und für je 5 weitere Wohnungen 1 weiterer reservierter Besucherparkplatz zusätzlich bereitzustellen.

4Garagenvorplätze gelten nicht als Abstellplätze für Motorfahrzeuge.

11 Baureglement Gemeinde Goldach.

SN 640 066, Leichter Zweiradver‐ kehr, Abstellanlagen

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.