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Art. 48 · Vollgeschosse

BZO Baureglement Wittenbach · S. 24 · Original-PDF

Als Vollgeschoss zählt jedes Stockwerk, das nicht als Dach- oder Untergeschoss gilt. Geschosse, die Oberkant roh Decke gemessen nicht mehr als 1,2 m über dem Niveaupunkt liegen, gelten als Untergeschoss. Bei geneigtem Gelände über 10° a.T. kann der Abstand auf 1,5 m vergrössert werden.

Die Hangneigung wird in der Falllinie durch den Niveaupunkt zwischen den Fassaden gemessen.

Geschosse im Dachraum gelten als Dachgeschoss, wenn sie innerhalb einer Fläche liegen, die ab Oberkant roh Decke des obersten Vollgeschosses plus 1.2 m, höchstens aber von der max. Gebäudehöhe aus, unter einem Winkel ……

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von 45° a.T. von der Fassade zurückweicht. Bei Satteldächern gilt diese Beschränkung nur auf den Traufseiten. Technisch bedingte Bauteile wie Treppenhäuser und Liftanlagen dürfen bis an die Fassadenflucht reichen. Attikageschosse dürfen die Höhe ab Oberkant roh Decke des obersten Vollgeschosses von 3.8 m nicht übersteigen. Es ist nur ein Attikageschoss zulässig.

Gebäude- und Firsthöhe

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.