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Art. 36 · Bewilligungspflicht

BZO Baureglement Wittenbach · S. 20 · Original-PDF

Zusätzlich zu den bewilligungspflichtigen Bauvorhaben gemäss Art. 78 und

79BauG bedürfen alle Aussenreklamen und Aussenantennen einer Baubewilligung.

Terrainveränderungen gelten dann als eingreifend und damit als bewilligungspflichtig im Sinne von Art. 78 Abs. 1 lit. g BauG, wenn der Geländeverlauf entweder über eine Fläche von 50 m2 oder in der Höhe um mehr als 1 m verändert wird. Stützmauern sind immer bewilligungspflichtig.

Veränderungen von Oberflächenbefestigungen im Ausmass von über 10 m2 sind bewilligungspflichtig.

Form des Baugesuches

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.