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Art. 37 · Form des Baugesuches

BZO Baureglement Wittenbach · S. 20 · Original-PDF

Für das Baugesuch sind die bei der Bauverwaltung Wittenbach, im Internet der Gemeinde Wittenbach (www.wittenbach.ch/Verwaltung/Publikationen) oder direkt unter www.baugesuch.sg.ch erhältlichen Formulare zu verwenden. Das Baugesuch hat – abhängig von der Art des Bauvorhabens – zu enthalten:

a) Ausgefüllte Baugesuchsformulare mit Beschreibung des Bauvorhabens, soweit die beabsichtigte Ausführung aus den Plänen nicht ersichtlich ist; Berechnung der anrechenbaren Geschossfläche und der Baumassenziffer sowie Festlegung des Niveaupunktes durch den Geometer;

b) Grundbuchplankopien (Situation mit 1-m-Höhenkurven) des Nachführungsgeometers mit den eingetragenen Massen des Baukörpers, der Grenz-, Gebäude-, Strassen-, Wald- und Gewässerabstände, der bestehenden und projektierten Werkleitungen, der beabsichtigten Anlage der Auto- und Fahrradabstellflächen, der Zufahrtsstrassen und Zufahrtswege sowie der vorgesehenen Bepflanzung in ihren Grundzügen;

c) Grundrisse aller Geschosse im Massstab 1:100 oder 1:50 mit Angabe der Feuerstätten und der Zweckbestimmung der einzelnen Räume sowie der Fenster- und Bodenflächen;

d) Schnitt- und Fassadenpläne im Massstab 1:100 oder 1:50 mit Angabe der Höhen, des Niveaupunktes (in m.ü.M.), des gewachsenen Bodens und des neuen Terrainverlaufs von Grenze zu Grenze einschliesslich der Übergänge zu den Nachbargrundstücken;

e) Längenprofile von Garagen- und Hofzufahrten;

f) Nachweis der erforderlichen Estrich- und Kellerflächen;

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g) Besondere Kanalisationseingabe mit Angabe von Leitungsdurchmesser, -material, -gefälle (Grundriss und Längenprofil SN-Norm 592 000) sowie der Schächte;

h) Detailpläne für Cheminéeanlagen im Massstab 1:20;

i) Pläne für Erdsondenheizungen, Feuerungs- und Tankanlagen im Massstab 1:50;

j) Schutzraumeingabe gemäss den besonderen Vorschriften;

k) Nachweis nach Art. 12 Luftreinhalteverordnung, Art. 34 Lärmschutzverordnung und Art. 7 Energieverordnung.

Bei allen Fassadenänderungen (Einbau von Fenstern, Türen, Vorplatzüberdachungen usw.) ist ein Plan einzureichen, in dem die vollständige Fassade samt den beabsichtigten Änderungen ersichtlich ist.

Auf den Fassadenplänen sind bestehende Nachbargebäude in ihren Grundzügen darzustellen. Die Bauverwaltung kann von dieser Verpflichtung befreien, wo zu den Nachbarbauten keine nennenswerte räumliche Beziehung besteht.

Auf Verlangen der Bewilligungsbehörde sind Detailpläne, ergänzende Baubeschriebe, statische Berechnungen, bei grösseren oder komplizierten Bauvorhaben auch Modelle einzureichen. Der Gemeinderat ist befugt, für schwierig zu beurteilende und aussergewöhnliche Bauten Gutachten auf Kosten des Verursachers einzuholen sowie zusätzliche Unterlagen zu verlangen, z.B. wenn die haushälterische Bodennutzung in Frage steht.

Bauliche Veränderungen sind durch Farbe zu kennzeichnen. Für bestehende Bauteile gilt die schwarze, für abzubrechende die gelbe und für neue die rote Farbe.

Die Unterlagen des Baugesuches sind, wo nichts anderes bestimmt ist, in dreifacher Ausfertigung auf dauerhaftem Papier, gefalzt auf das Normalformat A4, einzureichen. Sie müssen vom Bauherrn, vom Projektverfasser und, sofern mit dem Bauherrn nicht identisch, vom Grundeigentümer unterzeichnet sowie mit Datum, Massstab, Himmelsrichtung und den erforderlichen Massen versehen sein.

Bei Bauermittlungsgesuchen ist die Zustimmung des Grundeigentümers beizulegen.

Visiere

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.