Art. 21 · Abstände von An-, Neben-, Vor- und Kleinstbauten
BZO Baureglement Wittenbach · S. 3 · Original-PDF
13
–3 -
C. Bauvorschriften
1. Ausführung und Gestaltung der Bauten Art. 21
Anbauten und unbewohnte Nebenbauten dürfen in allen Zonen, ausgenommen in der Gewerbe-Industrie-Zone, mit einem verminderten Grenzabstand von 3 m erstellt werden. Unbewohnte Nebenbauten können zum Hauptgebäude einen Mindestabstand von 2 m einhalten, sofern sich auf den betroffenen Fassadenseiten keine nach Art. 22 erforderlichen Fensterflächen befinden.
Gegenüber benachbarten Grundstücken dürfen Vorbauten auf höchstens 1,6 m in den Grenzabstand und, soweit es sich nicht um Dachvorsprünge handelt, höchstens auf 1/3 der Fassadenlänge hineinragen. Bei Bauten an oder auf der Grenze und bei geschlossener Bauweise beträgt der seitliche Grenzabstand der Vorbauten zur Grenze wenigstens 1,5 m.
Kleinstbauten haben gegenüber der Nachbargrenze einen Abstand von 1 m einzuhalten. Innerhalb desselben Grundstückes gilt ein Gebäudeabstand von 1 m.
Bei allen An-, Neben-, Vor- und Kleinstbauten können kleinere Grenzabstände gegenüber Nachbarliegenschaften bis zum Grenzbaurecht gewährt werden, wenn eine entsprechende schriftliche Zustimmung der betroffenen Nachbarn vorliegt und den Bauakten beigelegt wird. In diesem Fall gilt ein Maximalmass von je 30 m2 für Nebenbauten.
C. Bauvorschriften
1. Ausführung und Gestaltung der Bauten Mindestmasse
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.