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Art. 2 · Zielsetzung

BZO Baureglement Wittenbach · S. 6 · Original-PDF

Pläne und planungsrechtliche Vorschriften der Gemeinde dienen:

a) einer zweckmässigen und haushälterischen Nutzung des Bodens; b) dem Ausgleich der an den Boden gestellten Ansprüche; c) dem Schutz von Natur und Umwelt sowie der Erhaltung der heimatlichen Eigenart; d) der Erleichterung des Bauens durch vermehrte Schaffung vorschriftsfreier Spielräume; e) der Förderung guter ortsbaulicher Gestaltung; f) der Wahrung von Sicherheit und Hygiene im Bauwesen und dem Schutz des Menschen vor schädlichen oder störenden Einflüssen.

Zuständigkeit

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.