Art. 18 · Abstände von Strassen und Wegen
BZO Baureglement Wittenbach · S. 13 · Original-PDF
Wo keine Baulinie besteht, sind folgende Abstände ab Strassengrenze bzw. wo diese fehlt, ab Strassen- oder – wo vorhanden – Trottoirrand einzuhalten:
an an an an
KantonsGemeinde- Gemeinde- Wegen
strassen strassen strassen 1. + 2. 3. Klasse Klasse
Hauptbauten 5 m 4 m 3 m 3 m An-, Neben- und Kleinstbauten sowie Anlagen 4 m 3 m 2 m 1 m Lebhäge, Zierbäume + Sträucher bis 1,8 m Höhe 1 m 0,8 m 0,6 m 0,6 m Zäune, Mauern bis 1,6 m Höhe 0,5 m 0,5 m* 0,5 m 0.25 m Baumgruppen und Wälder 5 m 4 m 2 m ----- *entlang von Trottoirs 0,25 m
Bauten, die dem öffentlichen Verkehr und Anlagen, die dem Verkehr dienen, müssen keinen, Kleinstbauten im öffentlichen Interesse einen Abstand von 0,5 m einhalten. Gegenüber Kantonsstrassen gilt für Kleinstbauten ein Abstand von 4 m.
Einzelne Bäume und Alleen haben vom Fahrbahnrand bei Gemeindestrassen mindestens 2 m Abstand einzuhalten.
Lebhäge, Zäune und Mauern über 1,6 m Höhe haben einen um die Mehrhöhe vergrösserten Abstand einzuhalten.
Strassenabstände gehen anderen Grenzabstandsvorschriften vor.
Abstände von Gewässern und Hecken
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.