Art. 17 · Raum zwischen Bauflucht und Strasse
BZO Baureglement Wittenbach · S. 12 · Original-PDF
Vorbauten dürfen um einen Meter und, soweit es sich nicht um Dachvorsprünge handelt, höchstens auf einen Drittel der Fassadenlänge des Gebäudes über die Strassenbaulinie oder den gesetzlichen Strassenabstand vorspringen.
Fensterläden und äussere Türen, die nicht nach innen geöffnet werden können, sind in geöffnetem Zustand dicht an der Hausmauer zu befestigen. Auf keinen Fall dürfen Türen, Tore, Fensterläden usw. beim Öffnen in den öffentlichen Verkehrsraum hineinragen.
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Für die Inanspruchnahme des öffentlichen Grundes oder des Luftraumes darüber für Vorbauten oder Verbindungsbauten ist eine besondere Konzession der zuständigen Behörde erforderlich.
Abstände von Strassen und Wegen
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.