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Art. 9 · Gestaltung von Neu- und Umbauten

BZO Bauordnung der Stadt St. Gallen · S. 3 · Original-PDF

1Neu- und Umbauten sowie die Gestaltung des Aussenraumes müssen sich in das Altstadtbild in allen Belangen besonders gut einordnen.

2Insbesondere gilt: a) Stellung und Ausmass der Bauten sind nach Massgabe der historischen Bauweise, oder, wenn die Anlehnung an diese nicht zumutbar ist, nach Massgabe des Platz- und Gassenbildes festzulegen; b) die charakteristischen inneren Gebäudegliederungen sind in der Regel beizubehalten; das gilt auch, wenn gemäss Art. 8 Abs. 2 Durchbrüche zwischen verschiedenen Bauten zulässig sind; c) die Fassaden- und Fenstergestaltung hat den Charakter des Platzund Gassenbildes zu berücksichtigen; d) im Erdgeschoss haben die Tragelemente als Bestandteil der Fassaden in Erscheinung zu treten; dies gilt auch für Schaufensteranlagen; e) Dächer und Dachaufbauten sind entsprechend den typischen historischen Elementen in der betreffenden Gasse zu gestalten; Dachflächenfenster und Dacheinschnitte sind nur zulässig, wenn das Altstadtbild nicht beeinträchtigt wird.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.