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Art. 8 · Schutz bestehender Bauten und Aussenräume

BZO Bauordnung der Stadt St. Gallen · S. 2 · Original-PDF

1In der Altstadt sind die vor 1920 erstellten Bauten (historische Bauweise) mit den charakteristischen Elementen des Aussenraumes sowie die mit besonderer Verfügung unter Schutz gestellten jüngeren Bauten zu erhalten. 4) sGS 731.1. 2 Rechtssammlung der Stadt St.Gallen 731.1

2Eingriffe sind zulässig: a) soweit Bauten und Bauteile in Frage stehen, die für den Schutz der historischen Bausubstanz und des Aussenraumes nicht von wesentlicher Bedeutung sind; b) soweit der Bauzustand oder eine in der Altstadt sachgerechte Nutzung oder Erneuerung der Baute die uneingeschränkte Erhaltung ausschliessen; c) soweit sonstwie ein gewichtiges, das Interesse an der uneingeschränkten Erhaltung überwiegendes Bedürfnis besteht.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.