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Art. 60 · Landschaftsschutz
BZO Bauordnung der Stadt St. Gallen · S. 18 · Original-PDF
1Die im Zonenplan bezeichneten Landschaftsschutzgebiete sind in ihrem Charakter zu erhalten.
2Massnahmen, welche das Landschaftsbild oder den Landschaftshaushalt nachteilig verändern, sind unzulässig.
3Bauten sind besonders gut zu gestalten und besonders gut in die Landschaft einzufügen.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.