Art. 59 · Grünzonen14)
BZO Bauordnung der Stadt St. Gallen · S. 17 · Original-PDF
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1Die im Zonenplan ausgeschiedenen Grünzonen dienen folgenden Zwecken: a) Freihaltung von Flächen vor Überbauung, insbesondere zwecks Gliederung des Siedlungsgebietes (Grünzonen F); b) Erhaltung und Schaffung von Sport, Park- und Erholungsanlagen (Grünzonen A);
c)* Erhaltung von Schutzgegenständen nach Art. 98 BauG15) (Grünzonen S); d) Sicherung von Grundwasserschutzzonen oder Grundwasserschutzarealen (Grünzonen G).
2Der Zonenplan bezeichnet den Zweck der einzelnen Grünzonen. 14)Inkraft seit 1. Juli 2013 durch Genehmigung der Teilzonenpläne Grünzonen durch das kantonale Baudepartement vom 27. Mai 2013. 15)sGS 731.1. 17 731.1 Rechtssammlung der Stadt St.Gallen
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.