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Art. 52 · Sicherheit

BZO Bauordnung der Stadt St. Gallen · S. 16 · Original-PDF

1Bei Bauten und Anlagen sowie Umgebungsflächen, die der Wohnnutzung dienen oder allgemein zugänglich sind, ist auf die Sicherheit der Bewohner und Bewohnerinnen sowie der Benutzer und Benutzerinnen, insbesondere älterer Menschen, Frauen und Kinder, Rücksicht zu nehmen. Namentlich zu vermeiden sind unübersichtliche oder schlecht beleuchtete Bereiche.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.