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Art. 51 · Beeinträchtigungsverbot

BZO Bauordnung der Stadt St. Gallen · S. 15 · Original-PDF

1In Grenzbereichen sind Bauten und Aussenräume so zu gestalten, dass die Altstadt und die geschützten Ortsbilder nicht beeinträchtigt werden.

2Als Grenzbereiche gelten die umschliessenden Strassenzüge. 2.2.2.4 Wohnzonen mit besonderen Anforderungen * Art. 51bis * Wohnzonen mit besonderen Anforderungen

1In den im Zonenplan bezeichneten Wohnzonen mit besonderen Anforderungen müssen sich Mehrfamilienhäuser besonders gut in die bestehende Überbauung einfügen. Das gilt insbesondere für: a) Stellung der Bauten und Strassenabstand; b) Erschliessung der Grundstücke sowie Parkierungsanlagen; c) Abstände zu bestehenden Ein- und Zweifamilienhäusern; d) Freiraumgestaltung. 15 731.1 Rechtssammlung der Stadt St.Gallen 2.2.3 Ergänzende Anforderungen an Bauten

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.