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Art. 50 · Wahrung des Gebietscharakters

BZO Bauordnung der Stadt St. Gallen · S. 15 · Original-PDF

1In den im Zonenplan bezeichneten Gebieten mit besonderem baulichem Erscheinungsbild sind Bauten und Aussenräume so zu gestalten, dass der typische Gebietscharakter gewahrt bleibt und eine gute Gesamtwirkung erzielt wird. Dies gilt insbesondere für: a) Stellung, Ausmass und Dachgestaltung der Bauten; b) Fassaden- und Fenstergestaltung sowie die Material- und Farbwahl; c) Umgebungsgestaltung. 2.2.2.3 Grenzbereiche zu Altstadt und geschützten Ortsbildern

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.