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Art. 49 · Besondere Bewilligungspflicht

BZO Bauordnung der Stadt St. Gallen · S. 15 · Original-PDF

1Alle von aussen wahrnehmbaren baulichen Veränderungen in den geschützten Ortsbildern, eingeschlossen Fassadenrenovationen und -anstriche sowie bauliche Veränderungen an Einfriedungen und an der Umgebungsgestaltung, sind bewilligungspflichtig. 2.2.2.2 Gebiete mit besonderem baulichem Erscheinungsbild

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.