Art. 30 · Kleine An- und Nebenbauten
BZO Bauordnung der Stadt St. Gallen · S. 9 · Original-PDF
1Als kleine An- und Nebenbauten gelten die nicht dem längeren Aufenthalt von Menschen dienenden Bauten, die eine Grundfläche von höchstens 36 m², eine Gebäudehöhe von höchstens 3,5 m und keine Dachaufbauten aufweisen. 8) sGS 731.1. 9) sGS 731.1. 9 731.1 Rechtssammlung der Stadt St.Gallen
2Kleine An- und Nebenbauten haben einen Grenzabstand von 3 m einzuhalten oder dürfen, bei nachbarlicher Zustimmung, bis auf die Grenze gebaut werden. Gegenüber anderen Bauten haben An- und Nebenbauten einen Mindestabstand von 4 m einzuhalten.
3Kleine Anbauten fallen für die Bemessung der Gebäudelänge und Gebäudetiefe nicht in Betracht.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.