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Art. 18 · Geschosse

BZO Bauordnung der Stadt St. Gallen · S. 6 · Original-PDF

1Für die Zahl der nach Art. 13 zulässigen Geschosse zählen alle Stockwerke, ausgenommen: a) Dachgeschosse, d.h. Stockwerke, die im Dach liegen und deren Kniestockhöhe 1,0 m nicht überschreitet; b) Attikageschosse, d.h. Stockwerke über Flachdächern gemäss Art. 35; c) Sockelgeschosse, d.h. Stockwerke, die sich bei der geforderten Höhenlage des untersten der gemäss Art. 13 zulässigen Geschosse im Sockel ergeben; d) Untergeschosse, d.h. Stockwerke, die vollständig im Terrain liegen; e) Galeriegeschosse, d.h. Zwischengeschosse, die nicht mehr als zwei Drittel der Bruttogeschossfläche des darunterliegenden Vollgeschosses aufweisen.

2Bei Bauten, die in der Höhe gestaffelt sind, wird die Zahl der Geschosse für jeden Teil besonders berechnet.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.