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Art. 16 · c) Hofbauten
BZO Bauordnung der Stadt St. Gallen · S. 5 · Original-PDF
1Soweit genügend und ungehindert zugängliche Freiflächen erhalten bleiben oder neu geschaffen werden, sind in ganz oder nahezu geschlossenen Höfen zulässig: a) eingeschossige oder zweigeschossige freistehende Hofbauten; b) eingeschossige Anbauten ohne Dach- und Attikageschosse; c) eingeschossige geschlossene Hofüberbauungen. 5 731.1 Rechtssammlung der Stadt St.Gallen
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.