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Art. 15 · b) Ausführung

BZO Bauordnung der Stadt St. Gallen · S. 5 · Original-PDF

1Wenn für das Baugrundstück geschlossene Bauweise, für das Nachbargrundstück aber offene Bauweise vorgeschrieben ist, gilt für beide Grundstücke im Verhältnis zueinander die offene Bauweise.

2Wenn bei vorgeschriebener geschlossener Bauweise auf dem Nachbargrundstück bereits eine Baute in offener Bauweise steht, so wird im Baubewilligungsverfahren entschieden, ob in Abweichung von Art. 14 Abs. 1 ein Grenzabstand einzuhalten ist.

3Brandmauern, an welche später angebaut wird, sind befriedigend zu gestalten.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.