Art. 615 · Sicherstellung (ersetzt den bisherigen
BZO Grundordnung Lyss — Baureglement · S. 183 · Original-PDF
615 Sicherstellung (ersetzt den bisherigen Art. 9 des Parkplatzreglements)
1Die Abstellplätze dürfen grundsätzlich nur ihrer Bestimmung gemäss genutzt werden. Bei Pendler- und Kundenparkplätzen bleibt die Mehrfachnutzung ausserhalb der Geschäftsöffnungs- bzw. Arbeitszeiten vorbehalten. Vorbehalten bleibt zudem Art. 614.
2Werden Abstellplätze auf einem andern als dem Baugrundstück erstellt, so ist ihr Bestand und ihre bestimmungsgemässe Verwendung vor Erteilung der Baubewilligung grundbuchlich sicherzustellen.
3Abparzellierte Teile von Grundstücken und Miteigentumsanteile dürfen nur mit den zugehörigen Abstellplätzen veräussert werden (Zweckentfremdungsverbot). Das Zweckentfremdungsverbot ist im Grundbuch vor Baubeginn anzumerken.
4Besucherparkplätze sind als solche zu kennzeichnen und jederzeit dem Zweck entsprechend reserviert zu halten.
5Sinkt durch Bewirtschaftung von privatem Parkraum, durch Verbesserung der öV-Erschliessungsqualität oder durch andere Massnahmen die Parkplatznachfrage nachweislich unter das bestehende Gemeinde Lyss
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.