Art. 616 · Ersatzabgabe (ersetzt den bisherigen Art
BZO Grundordnung Lyss — Baureglement · S. 186 · Original-PDF
616 Ersatzabgabe (ersetzt den bisherigen Art. 14 des Parkplatzreglements)
1Wer gestützt auf das kantonale Recht von der Erstellung der minimal erforderlichen Anzahl Parkplätze Abstellplätze für Personenwagen oder Zweiräder (Fahrräder oder Motorfahrräder) befreit wird, hat eine Parkplatzersatzabgabe zu entrichten.
2Die Ersatzabgabe beträgt pro befreiten Parkplatz Abstellplatz für Personenwagen: a) In den Kernzonen A und B sowie in der Kernzone Busswil und in den Mischzonen CHF 12'000. b) In den übrigen Bauzonen beträgt sie CHF 10'000.
3Die Ersatzabgabe beträgt pro befreiten Abstellplatz für Zweiräder (Fahrräder oder Motorfahrräder): a) In den Kernzonen A und B sowie in der Kernzone Busswil und in den Mischzonen CHF 2'500. b) In den übrigen Bauzonen beträgt sie CHF 2'000. Die Befreiung ist nach Art. 55 BauV möglich, wenn es die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse (z.B. Topografie, Orts- und Landschaftsbildschutz, unzulässige Inanspruchnahme von Innenhöfen oder Vorgärten, Notwendigkeit der Verkehrsberuhigung nicht erlauben, die minimal erforderliche Anzahl Abstellplätze auf dem eigenen Grundstück oder in einem Umkreis von 300 m zu erstellen. Es dürfen jedoch keine verkehrsgefährdenden Zustände geschaffen werden. Gemeinde Lyss
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.